Kontenabrufverfahren Schliessfach – Das Ende der Privatsphäre für deutsche Anleger?

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Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt explizit keine rechtliche Beratung dar und dient ausschliesslich zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen einen Anwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren.

Grundsätzlich sind Edelmetalle in Bankschliessfächern sicher aufgehoben. Doch Anleger, die auf ihre Privatsphäre bedacht sind, sollten wissen, dass die Geldinstitute heute eine Datei führen müssen, in welcher alle Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind. Über das sogenannte Kontenabruf-Verfahren dürfen staatliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Datenbank zugreifen. Unter Investoren wird sie umgangssprachlich auch Schliessfachregister genannt.

In Deutschland sind Guthaben auf Bankkonten nur bis zu einer Sicherungsgrenze von 100’000 Euro gesetzlich geschützt. Zwar geht der freiwillige Schutz des deutschen Bankenverbandes meist darüber hinaus, dennoch entscheiden sich viele Bankkunden dazu, Ihr Vermögen in Sachwerte, wie zum Beispiel Edelmetalle anzulegen. Darüber hinaus schützen physische Werte auch vor Negativzinsen. Da jedoch eine Unterbringung in den eignen vier Wänden oft ausscheidet, bietet sich die Lagerung in Bankschliessfächern an. Die Tresorräume zeichnen sich durch moderne Sicherheits-Standards aus und wer sein Fach bestücken möchte, tut dies meist in einer privaten Kabine. So wird auf den ersten Blick ein hohes Mass an Diskretion erzielt.

Banken-Meldepflicht über Schliessfach-Inhaber

Doch leider sieht die Realität anders aus, denn um ein Schliessfach bei einer Bank mieten zu können, muss dort ein Konto eröffnet werden. Damit ist das Kreditinstitut automatisch im Besitz der Kundendaten. Zwar erhalten die Bankangestellten keine Kenntnis über den Fachinhalt, jedoch besteht auf Nachfrage von Behörden eine gesetzliche Informationspflicht über die Existenz des Schliessfachs – dies kommt einer Meldepflicht für Schliessfächer gleich. Somit ist keine Anonymität möglich und die Diskretion hat ebenfalls Grenzen.

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Doch das deutsche Gesetz geht noch einen Schritt weiter. Alle Stammdaten von Bankkunden müssen in einer Datenbank erfasst werden. Das gilt für Geschäftskunden gleichermassen wie für private Kontohalter. Zwar wird die Erfassung von jedem Bankunternehmen eigenständig geführt und täglich aktualisiert, doch findet die Speicherung auf zentraler Ebene statt. Seit April 2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, Zugriff und das Recht, diese Kontenlisten zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzusehen. Zudem ist die BaFin legitimiert, Auskünfte über Daten von deutschen Konten an andere Behörden weiterzugeben. Das betrifft ebenfalls ausländische Banken mit Zweigstellen in Deutschland. Zu jedem Bürger kann abgerufen werden, welche Konten und Depots sowie Schliessfächer dieser bei welchen Banken unterhält. Von Anlegern werden die Kontenlisten daher häufig auch als »Schliessfachregister« bezeichnet.

Das Kontenabrufverfahren Gold des BZSt

Einer der Hauptnutzer dieser Informationen ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Behörde führt seit April 2005 Anfragen für die Sozialämter oder Finanzstellen aller deutschen Bundesländer sowie für Gerichtsvollzieher durch. Allerdings muss hierfür eine Rechtmässigkeit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass Gold- oder Silberbestände innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf veräussert wurden, ohne dass eine ordnungsgemässe Versteuerung des Gewinns (Spekulationssteuer) erfolgt ist.

Festgelegt ist dies im »Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit« im Bereich der Abgabenverordnung (AO) unter Paragraf 93, Absatz 7 bis 10. Zudem regelt Paragraf 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) den automatisierten Abruf von Kontoinformationen. Kritiker sehen darin eine zunehmende Aufweichung des Bankgeheimnisses in Deutschland.

Welche Kundendaten ruft das BZSt ab?

Das Kreditwesengesetz legt fest, dass die Geldinstitute ausschliesslich die Stammdaten ihrer Kunden in der Datenbank speichern dürfen. Daher kann das BZSt auch nur die folgenden Daten abrufen. Nach Kontoauflösung müssen die Kundendaten noch für drei Jahre gespeichert bleiben, erst dann werden sie gelöscht.

Welche Rolle spielt der Kontenabruf bei der Geldwäschebekämpfung?

Der Bereich Geldwäscheprävention (GW) bei der BaFin nutzt ebenfalls das elektronische Kontenabrufverfahren zur Geldwäschebekämpfung sowie der Prävention von Terrorismusfinanzierung nach Paragraf 24c KWG. Dadurch ist sie in der Lage, Konten, Depots oder Schliessfächer von Personen aufzufinden, die bei in Deutschland ansässigen Geldinstituten registriert sind und kann diese Konten zur Sicherheit einfrieren und den betreffenden Banken weitere Transaktionen ihres Kunden untersagen.

Müssen auch private Lageranbieter Daten ins Schliessfachregister eintragen?

Gold, Silber und andere Edelmetalle können auch in privat angebotenen Lagerstätten deponiert werden. Viele Edelmetallhändler bieten ihren Kunden zum Beispiel geeignete Schliessfächer in ihren hauseigenen Tresoranlagen zur Miete an. Darüber hinaus gibt es deutsche Unternehmen, die sich ausschliesslich auf die diskrete Lagerung von Anlagewerten spezialisiert haben. Eine Deklaration der Schliessfachinhalte gegenüber der Gesellschaft ist jedoch in der Regel nicht erforderlich. Erst im Versicherungsfall muss der Nachweis über das abhanden gekommene Eigentum erbracht werden.

Im Gegensatz zu Bankschliessfächern sind private Anbieter in Deutschland bislang noch nicht dazu aufgerufen, ihre Kundendaten in ein Register einzutragen und damit staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechendes »Kontenabrufverfahren Schliessfach« ist aktuell nicht vorgesehen. Somit entfällt die gesetzliche Schliessfachmeldung zu Lebzeiten des Mieters. Allerdings besteht nach geltendem Erbschaftssteuergesetz die Pflicht zur Anzeige des Werts beim Tod des Kunden. Somit sind Werbeversprechen wie “Private Schliessfächer ohne Meldepflicht” mit Vorsicht zu geniessen.

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Viele Investoren befürchten zudem eine Zunahme der Datentransparenz. Daher ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis auch privat geführte Schliessfächer in Deutschland in ein Zentralregister eingetragen werden müssen. Dafür spricht die wiederholte Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Kontenabrufverfahren verfassungsgemäss und damit nicht anfechtbar ist.

Welche Alternative gibt es ohne Meldung des Schliessfachs?

Deutschen Anlegern, die Wert auf Bankenunabhängigkeit und Diskretion legen, bleibt nur der Weg, Edelmetalle oder andere Wertgegenstände im Ausland zu lagern. Dazu empfehlen sich private Lagerstätten in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Beide Nicht-EU-Länder zeichnen sich durch ihre uneingeschränkte Wahrung von Eigentumsrechten und der Privatsphäre aus. Das gilt nicht nur für die eignen Staatsbürger, sondern auch für ausländische Kunden.

TIPP: Bei der Swiss Gold Safe AG können Sie bankenunabhängige Schliessfächer, Tresore oder Lagerflächen mieten. Es gibt keine gesetzlichen Meldepflichten an staatliche Stellen oder Behörden. Darüber hinaus bleibt der Inhalt grundsätzlich Ihr Eigentum, ganz ohne Einschränkungen – dafür jedoch mit vielen Vorteilen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Kontenabruf in Deutschland