Steuern bei der Einfuhr von Gold in die Schweiz
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Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt explizit keine rechtliche Beratung dar und dient ausschliesslich zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen einen Anwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren und die Informationen der regionalen Zollstellen, der Eidgenössischen Zollverwaltung oder des Eidgenössischen Finanzdepartments.
Einfuhrsteuer für Gold aus dem Ausland. Befreiung von der MWST-Pflicht
Investoren aus Europa, die ihr Anlagegold oder andere Werte in die Schweiz überführen und dort lagern möchten, müssen bei der Einfuhr die im Land geltende Importsteuer zahlen. Die sogenannte Einfuhrsteuer basiert auf den gleichen Grundlagen, wie die gesetzliche Mehrwertsteuer, die auf den Nettopreis eines jeden Guts entrichtet werden muss. Zwar bleibt der Kauf von Gold im eigenen Land überwiegend mehrwertsteuerfrei, doch gilt dies nicht mehr beim Grenzübertritt. Glücklicherweise gibt es weitreichende Befreiungen von der schweizerischen MWST für Anlagegold.
Die Regelung der Mehrwertsteuer (MwSt.) ist im jeweiligen Mehrwertsteuergesetz der Länder geordnet. In der Schweiz wurde sie 1995 für alle Güter eingeführt. Nach Artikel 107 des MWSTG kann jedoch der Bundesrat abweichende Bestimmungen verfügen. So wurden mit der Mehrwertsteuerverordnung unter anderem weit gefasste Ausnahmen von der Mehrwertsteuerplicht erlassen, die den Kauf von Anlagegold betreffen.

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Die Mehrwertsteuerverordnung beinhaltet Ausnahmen
Diese Ausnahmen sind in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) unter Artikel 44 zusammengefasst. Demnach sind in erster Linie die Umsätze von staatlich geprägten Goldmünzen mit Feinwerten der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 (Bedeutung siehe Kapitel) von der Steuer befreit. Dies betrifft ebenfalls Gold, das zu Anlagezwecken erworben wird und über einen Mindestfeingehalt von 995/1000 verfügt. Zudem müssen gegossene oder gestanzte Goldbarren die Angabe des Feingehalts tragen und das Stempelkurzzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers aufweisen (siehe Kapitel).
Darüber hinaus fällt ebenfalls Gold in Form von Granalien (Granulat) unter die Steuerbefreiung, sofern es über eine Reinheit von 995/1000 verfügt. Es muss dann gleichermassen von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer abgewogen, verpackt und versiegelt sein. Im Weiteren regelt der Artikel weitere Formen wie Rohgold oder Vormaterial, sogenanntes Halbzeug, das zur industriellen Fertigung bestimmt ist, aber weniger relevant für Privatanleger ist. Dies beinhaltet auch Legierungen, die aus zwei oder mehr Teilen Gold bestehen. Ist Platin enthalten, muss der Anteil von Gold überwiegen.
Ergänzt werden MWSTG und MWSTV durch die Richtlinie R-69-02 für Steuerbefreiungen bei der Einfuhr. Sie enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, vorm. Eidgenössischen Zollverwaltung,EZV) und bezweckt eine einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuerbestimmungen.
Was besagen die Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000?
Der Artikel 44 der MWSTV enthält Zolltarifnummern, welche die Definition von Goldmünzen klar umreissen sollen. So besagt die Tarifnummer 7118.9010 lediglich, dass es sich bei den Produkten um Münzen aus Gold handelt. Die Zolltarifnummer 9705.0000 steht hingegen für: “Sammlungen oder Sammlerstücke (…) von (…) numismatischem Wert”. Diese Erläuterung führte in der Vergangenheit häufig zu Verwirrungen, da der Artikel 44 keine offizielle Definition des Begriffs »staatlich geprägt« liefert. So kam es unter anderem zu einem Rechtsstreit um den Status des österreichischen Gold-Dukaten.
-> Lesen Sie hierzu das Urteil 2C 159/2019 des Bundesgerichts vom 23. Juli 2019.
Die Eidgenössische Zollverwaltung nahm daraufhin die folgende Erklärung, des Bundesgerichts in ihre Richtlinie auf:
“Unter staatlich geprägten Goldmünzen im Sinne, von Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV sei ein staatlich durch Prägung in Gewicht und Gehalt garantiertes Stück Gold zu verstehen, welches für den Zahlungsverkehr bestimmt ist oder war. Nicht als Münzen im vorstehenden Sinn gelten Nachprägungen.”
Demnach gelten nur die historischen Dukaten der Jahrgänge 1872 bis 1915 als staatlich geprägt, die heute eher als Sammlerstücke gehandelt werden. Davon ausgenommen sind jedoch die Nachprägungen, die seit 1961 erhältlich sind und mit dem letztgültigen Jahrgang 1915 für den Anlagemarkt von der Münze Österreich produziert werden. Dazu ist wissenswert, dass die Wiener Münzprägestätte ebenfalls das seinerzeit gesetzliche Zahlungsmittel geprägt hat und damals wie heute in Staatsdiensten tätig ist.

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Warum benötigen Barren und Granulat anerkannte Stempelzeichen?
Damit Goldbarren als mehrwertsteuerbefreit anerkannt werden können, benötigen sie das Stempelzeichen eines beglaubigten Prüfer-Schmelzers. Dies legt die Eidgenössische Zollverwaltung in ihrem Dokument: »Vorschriften über Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen« fest:
Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen. Die entsprechenden Listen sind auf dem Internet einsehbar:
LBMA good delivery list
LPPM good delivery list
Dies besagt, dass Goldbarren, die auf der offiziellen, ständig aktualisierten »Good Delivery List« der London Bullion Market Associaton (LBMA) geführt sind, als einfuhrsteuerfrei gelten.
Welche Bedeutung die Stempelzeichen des autorisierten Prüfer-Schmelzers besitzen, macht ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 2013 deutlich. Gegenstand der Gerichtsverhandlung war die Einfuhr von Goldbarren in die Schweiz durch einen chinesischen Staatsbürger. Diese Barren trugen zwar die benötigten Feingehaltsdaten, jedoch verfügten sie nicht über die erforderlichen Stempel. Da der Reisende den grünen Durchgang für »Nicht zu deklarieren« genutzt hatte und das Edelmetall aufgrund des fehlenden Stempels einfuhrsteuerpflichtig war, wurden die Goldbarren bei einer Kontrolle beschlagnahmt. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 2C 518/2013 diese Vorgehensweise.
Bleiben ältere Barren ohne aktuelles Herstellerzertifikat steuerfrei?
Von der Einfuhrsteuer ausgenommen sind ebenfalls ältere Barren, die von ehemals LBMA-zertifizierten Herstellern stammen, die heute kein aktuelles Zertifikat mehr besitzen. Entscheidend ist, dass die betreffenden Barren zu einem Zeitpunkt hergestellt wurden, als das LBMA-Zertifikat noch Gültigkeit besaß. Im Zweifelsfalle ist der Einführende verpflichtet nachzuweisen, dass der Hersteller zum Produktionszeitraum zertifiziert war. Das könnte jedoch unter Umständen schwierig sein, da gängige Anlagebarren in der Regel kein Herstellungsdatum oder einen eingestanzten Jahrgang aufweisen. Häufig sind diese Angaben jedoch im beiliegenden Zertifikat zu finden.
Einfacher gestaltet sich der Nachweis bei den Good Delivery Barren zu 1000 Silberunzen oder 400 Goldunzen. Hier schreibt die LBMA vor, dass das Prägedatum auf der Oberfläche erscheinen muss. Bei Barren zu anderen Gewichtseinheiten gibt es diese Vorgabe jedoch nicht.
Welche Hersteller derzeit von der Einfuhrsteuer befreit sind, ist auf der LMBA current list festgehalten. Festgelegt ist dies zudem in der BAZG-Richtline R-69-02 der Steuerbefreiungen unter Ziffer 21.3. Goldbarren, die von einem Hersteller stammen, der aktuell auf der LBMA former list aufgeführt ist, sind demnach nicht automatisch steuerbefreit und müssen grundsätzlich versteuert werden, bis die benötigten Beweise vorliegen.
- Tipp: Bei der Einfuhr älterer Barren sollten Anleger vor dem Grenzübertritt alle Nachweise erbringen und mitführen, die belegen, dass die Ware zertifiziert hergestellt wurde. Alternativ führt man nur neue Barren ein, die von aktuell LBMA-zertifizierten Herstellern stammen.
Die wichtigsten Punkte in der Zusammenfassung:
Goldbarren sind in gegossener oder gestanzter Form steuerfrei, sofern sie einen aufgeprägten Feingehalt von mindestens 995/1000 aufweisen. Zudem müssen sie mit dem Stempelzeichen des Herstellers gekennzeichnet sein. In der folgenden Liste finden Sie bekannte Bullionmünzen, die in der Schweiz ebenfalls steuerfrei bleiben:
Name der Goldmünze | Feinheit | Land |
American Eagle | 916.7/1000 | USA |
Birds of Paradise | 999.9/1000 | Australien |
Britannia | 999.9/1000 | Vereinigtes Königreich GB |
China Panda | 999.0/1000 | China |
Goldvreneli | 900.0/1000 | Schweiz |
Helvetia | 900.0/1000 | Schweiz |
Krügerrand | 916.7/1000 | Südafrika |
Lunar Serie | 999.9/1000 | Australien |
Maple Leaf | 999.9/1000 | Kanada |
Nugget Känguru | 999.9/1000 | Australien |
Wiener Philharmoniker | 999.9/1000 | Österreich |

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Im Gegensatz zu Ländern der Europäischen Union (EU) sind die folgenden Münzen in der Schweiz nicht steuerfrei, da es sich um Nachprägungen der historischen Originale handelt:
- Österreich: Einer Dukaten Nachprägungen (Jahreszahl 1915 und Fehlprägung 1951)
- Österreich: Vierer Dukaten Nachprägungen (Jahreszahl 1915 und Fehlprägung 1951)
- Österreich: 10 Kronen Nachprägungen (Jahreszahl 1912)
- Österreich: 20 Kronen Nachprägungen (Jahreszahl 1915)
- Österreich: 100 Kronen Nachprägungen (Jahreszahl 1915)