Bankenunabhängiges Schliessfach: Besteht Meldepflicht?
Weitere Informationen > Rahmenbedingungen für Wertlagerung > Bankenunabhängiges Schliessfach: Besteht Meldepflicht?
Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt explizit keine rechtliche Beratung dar und dient ausschliesslich zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen einen Anwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren.
Die Realität von Negativzinsen aber auch die Unsicherheit über das Fortbestehen unterschiedlicher Währungsräume steigert derzeit die Attraktivität von Schliessfächern. Vonseiten verschiedenster Behörden gehen Befürchtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Schliessfächern indes dahin, dass mit Hilfe derartiger Vehikel der internationalen Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung Vorschub geleistet werden könnte. In der Europäischen Union (EU) ist deshalb auf dieses Jahr hin mit der 5. EU-Geldwäschereirichtlinie eine erweiterte und verschärfte Regulierung in Kraft getreten. Deren Ziel soll es sein, Steuerhinterziehung sowie Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen zu können.
Im Zuge dieser Erweiterungen und Verschärfungen stellen sich Nutzer von Schliessfächern zunehmend die Frage, inwiefern ihr Schliessfachanbieter einer Auskunftspflicht untersteht und Mieter, bzw. deren Schliessfächer automatisch durchleuchtet werden. Im Folgenden soll dieser Fragen nach einer Meldepflicht für unterschiedliche Schliessfachtypen nachgegangen werden.
EU-Richtlinien
Für Bankschliessfächer in der Europäischen Union gilt heute: Diese müssen zwingend an ein legitimiertes Bankkonto geknüpft sein, was Barzahlungen von Schliessfachgebühren somit verunmöglicht. Zudem existiert für Bankschliessfächer mittlerweile ein Transparenzregister. Mit der 5. EU-Geldwäschereirichtlinienerweiterung wurden die Sorgfaltspflichten für Verpflichtete erweitert und konkretisiert. Noch vor der Änderung erhielten nur Personen mit berechtigtem Interesse Zugang zum Transparenzregister. Mit der Anpassung soll dieser Zugang nun „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ gewährt werden.
Schweizer Rechtslage
Wie in anderen Staaten gilt es, in der Schweiz ebenfalls verschiedene Schliessfacharten zu unterscheiden. Über Schweizerische Bankschliessfächer können folgende Tatsachen festgehalten werden: Da der Schliessfachnutzer die Verwaltung über das Schliessfach selbst ausübt, muss die Bank über den Inhalt des Schliessfaches grundsätzlich nicht im Detail orientiert sein. In der Praxis zeigt sich zudem, dass die Miete eines Bankschliessfaches stets auch die Führung eines Bankkontos beinhalten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, doch wird das unter Banken als ungeschriebenes Gesetz schweizweit so gehandhabt.
Durch diese Koppelung des Bankschliessfaches mit einem Konto verfügt eine jede Bank automatisch über zusätzliche Informationen zum Kunden, da sie im Zusammenhang mit
der Kontoführung sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten muss.
Anders ist das bei bankenunabhängigen Schliessfächern. Solche werden durch private Unternehmen wie die Swiss Gold Safe AG angeboten. Swiss Gold Safe AG stellt die Identität des Kunden fest. Die Zahlung der Schliessfachmiete kann per Überweisung, Posteinzahlung, Kryptowährung oder Barzahlung erfolgen, weshalb kein Bankkonto notwendig ist.
Meldepflicht oder nicht?
Inwiefern vonseiten der Schliessfachanbieter eine Auskunftspflicht besteht, hängt letztlich von ihren Sorgfaltspflichten ab. Die Pflicht zur Einhaltung derselben sind gemäss Geldwäschereigesetz an eine finanzintermediäre Tätigkeit gebunden. Es stellt sich somit die Frage, ob Schliessfachanbieter eine solche finanzintermediäre Tätigkeit betreiben?
Gemäss Praxis und herrschender Lehre stellt die reine physische Verwahrung von Vermögenswerten aller Art nach heutiger Faktenlage keine finanzintermediäre Tätigkeit dar. Ein Schliessfachanbieter, der wie die Swiss Gold Safe AG, keinen Edelmetallhandel betreibt, ist demnach nicht als Finanzintermediär zu qualifizieren, weshalb er nicht automatisch dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist. Folglich gelten für ihn die darin vorgesehenen Sorgfaltspflichten und die darin mitgefasste Auskunftspflicht nicht.
Eine Verwahrungs- und Lagerfirma wie die Swiss Gold Safe AG ist auch nicht dem automatischen Informationsaustausch (AIA) oder den Regulierungen der FATCA unterstellt. Was immer gilt, sind die strafrechtlichen Bestimmungen zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ein Anbieter, der im Rahmen seiner Vermietung eines Schliessfaches bewusst in Kauf nimmt, illegale Machenschaften zu fördern, macht sich selbstverständlich strafbar.
Beurteilung des Bundesrates
Bundesrat und das eidgenössische Finanzdepartement im Speziellen sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf, das Gesetz punkto Meldepflicht zu verschärfen. In einer Untersuchung kommen sie zum Schluss, dass obschon ein Restrisiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung niemals gänzlich ausgeschlossen werden könne, existierten zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum Hinweise für eine reelle Gefahr und tatsächlichen Missbrauch. Vonseiten der Strafverfolgungsbehörden würden Schliessfächer in der Schweiz in diesem Zusammenhang als nicht gefährdet betrachtet, so der Bericht der bundesrätlichen Kommission aus 2015.
Daher sei die von gewisser Seite bereits geforderte Ausweitung des Begriffs der Finanzintermediation auf das rein physische Verwahren von Vermögenswerten derzeit aufgrund erhöhter Komplexität und hoher Kosten nicht in Erwägung zu ziehen. Obschon der Bundesrat keine Schritte einleitet, würde er die Entwicklung aufmerksam beobachten.
Im Zusammenhang mit der Meldepflicht wichtig zu erwähnen bleibt auch: In der Schweiz hat das Bankgeheimnis für Schliessfächer nach wie vor uneingeschränkt Geltung. Da ein Schliessfach nicht als Bankkonto gilt, bleiben die damit zusammenhängenden Daten unter Verschluss. Das Schliessfach ist somit einer der letzten Horte finanzieller Privatsphäre.
Zusammenfassung
- Rund um den Globus werden Geldwäschereirichtlinien verschärft und damit die finanzielle Privatsphäre weiter eingeschränkt.
- Bankschliessfächer sind mit einem persönlichen Konto verknüpft, weshalb eine jede Bank automatisch über zusätzliche Informationen zum Kunden verfügt.
- Die reine physische Verwahrung von Vermögenswerten ist keine finanzintermediäre Tätigkeit. Eine Auskunftspflicht für Schliessfachanbieter besteht nicht.
- In der Schweiz hat das Bankgeheimnis für Schliessfächer nach wie vor uneingeschränkt Geltung.