Edelmetalle in Einzelverwahrung vererben
Weitere Informationen > Rahmenbedingungen für Wertlagerung > Gold in Einzelverwahrung vererben: Vorsorge und Verfügungen
Was passiert mit gelagerten Gold- oder Silberbeständen im Todesfall?
Physische Edelmetalle in Form von Barren oder Münzen werden häufig in sicherer Einzelverwahrung in der Schweiz gelagert. Da es sich bei Gold- oder Silberanlagen um beständige Vermögenswerte handelt, denken die meisten Eigentümer sehr langfristig. Doch was passiert, wenn der Kunde stirbt oder seine Urteilsfähigkeit durch Krankheit oder Unfall verliert? In diesen Fällen sollten Angehörige oder Erben informiert werden. Dies können und sollten Erblasser bereits zu Lebzeiten regeln.
Nicht selten lagern Edelmetalle über einen längeren Zeitraum im Inland- oder Zollfreilager. Sie sollen als eiserne Reserve für den Notfall dienen, den Lebensabend aufbessern und dennoch im Idealfall nie zum Einsatz kommen müssen. Schliesslich sollen die Werte eines Tages den Erben zugutekommen, damit Kinder oder Enkel gut versorgt durchs Leben gehen können. Andererseits werden Lagerverträge bei spezialisierten Unternehmen wie Swiss Gold Safe diskret und unter uneingeschränkter Wahrung der Privatsphäre geführt. Nur der Vertragspartner und seine Bevollmächtigten haben Zugriff auf das gelagerte Gold. Und das bleibt auch nach dessen Ableben so. Eine entsprechende Vorsorge erleichtert es den Erben später an die Güter heranzukommen.
So empfiehlt Swiss Gold Safe seinen Kunden bei aller Diskretion, die Existenz der Lagerung und damit der Edelmetalle im Testament zu erwähnen oder eine andere Form der Information zu wählen. Das hat zudem den Vorteil, dass der Erblasser unmittelbar über den Einsatzzweck bestimmen und konkrete Erben benennen kann. Doch nicht nur der Todesfall kann Anlass für eine Benachrichtigung sein. Eine frühzeitige Information von Vertrauenspersonen wie Ehe- und Lebenspartner oder Kindern, kann bei einer Erkrankung oder einem Unfall mit Verlust des Urteilsvermögens sinnvoll sein. Diese kann zunächst auch ohne Kenntnis der jeweiligen Personen erfolgen, etwa durch ein beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegtes und idealerweise beglaubigtes Dokument.
Was passiert im Todesfall mit dem Edelmetall in Einzelverwahrung?
Im Todesfall des Kunden ist das Lagerunternehmen ab Kenntnisnahme des Ablebens des Kunden gesetzlich dazu verpflichtet, die gelagerten Edelmetalle in Einzelverwahrung nur gegen Vorlage einer rechtsgültigen Erbenbescheinigung auszuliefern. Gibt es vorab keine testamentarische Verfügung durch den Erblasser, kann der Freigabeprozess einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Erben benötigen in aller Regel eine Todesurkunde vom zuständigen Zivilstandsamt (Standesamt). Weiterhin muss ein Erbschein (Erbbescheinigung) vorgelegt werden, der zuvor bei der Behörde des jeweiligen Kantons oder der Gemeinde beantragt werden muss. Dieses Dokument ist erforderlich, damit Hinterbliebene über das Erbe verfügen können. Doch die Ausstellung eines Erbscheins kann zeitintensiv sein. Üblicherweise können mehrere Wochen für die Abklärung der Erbschaft vergehen.
Die gelagerten Güter dürfen nur der Erbengemeinschaft übergeben werden oder einem von den Erben schriftlich bevollmächtigten Vertreter. Dabei kann die Vollmacht gemäss den Regeln des Schweizer Obligationenrechts erteilt werden. Im Allgemeinen muss eine Abwicklungsvollmacht notariell beglaubigt sein, um anerkannt zu werden. Grundsätzlich ist eine offizielle Vorgehensweise notwendig, da sichergestellt sein muss, dass die gelagerten Güter ausschliesslich an berechtigte Personen ausgegeben werden.
- Hinweis: Der Erbfall bei der Lagerung von Edelmetallen im privaten Schliessfach unterliegt im Detail anderen Regelungen. Erfahren Sie mehr hierzu im Artikel Erben und Erbgang bei Schliessfachnutzung.
Gold in Einzelverwahrung vererben
Erblasser können testamentarisch festlegen, dass die Abwicklung professionell erfolgt und eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dann übernimmt der von ihm bestellte Testamentsvollstrecker die gesamte Abwicklung einschliesslich die Verteilung der Vermögenswerte. Wer Gold oder Silber in Einzelverwahrung vererben möchte, sollte sich bewusst sein, dass selbst bei eindeutiger Erbfolge zwischen dem Tod und der Ausstellung eines Erbscheins mehrere Monate vergehen können. Ist der Erbfall jedoch umstritten, kann sich die Klärung sogar auf einige Jahre hinziehen.
Wer seiner Familie also Vermögenswerte zur sofortigen Nutzung überlassen möchte, sollte bereits zu Lebzeiten eine Eigentumsüberschreibung (Schenkung) der gelagerten Güter veranlassen und dies dem Lagerunternehmen mitteilen. So kann ein neuer Lagervertrag mit dem neuen Eigentümer geschlossen werden.
Wie ist die Erbfolge in Einzelverwahrung geregelt?
Die Erbfolge von Edelmetallen, die in Einzelverwahrung gelagert werden, ist nicht nur von Kanton zu Kanton unterschiedlich, sondern auch von Staat zu Staat. Bei Vermögenswerten mit einem Verwahrvertrag gilt das gesetzlich festgelegte Erbrecht des Landes, es gibt keine Sonderform. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass immer das Erbrecht am Wohnort des Kunden zur Anwendung kommt und nicht des Lagerstandorts. Bei einer Lagerstätte in der Schweiz ist also der Erstwohnsitz des Mieters ausschlaggebend, auch wenn dieser sich in Italien, Frankreich, Deutschland, Österreich oder den USA befindet.
Überwiegend wird im Erbrecht in der gesetzlichen Rechtsnachfolge unterschieden, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, greift die gesetzliche Regelung des jeweiligen Staates, Kantons oder Bundeslandes. Bei Vorlage eines letzten Willens des Verstorbenen überlagern die dort gemachten Verfügungen in aller Regel die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge. Von Land zu Land kann es jedoch auch Abweichungen dieser Vorgehensweise geben. Je nach Zuständigkeit gilt zudem ein einfaches Testament (eventuell handschriftlich) oder ein Dokument, das notariell beglaubigt wurde.
In einigen europäischen Ländern wie der Schweiz, Deutschland oder Österreich ist zudem ein sogenannter Erbvertrag möglich. Dabei handelt es sich um eine Alternative zum Testament. Anders als beim Testament muss der Vertrag jedoch vom Notar aufgesetzt werden und sowohl vom Erblasser als auch von den im Dokument aufgeführten Erben unterzeichnet werden. Der Vererbende kann darin bindende Verfügungen treffen, wie zum Beispiel, dass gelagerte Edelmetalle in seinem Todesfall direkt in das Eigentum des Begünstigten übergehen. Allerdings ist ein Erbvertrag für beide Seiten bindend. Anders als bei einem Testament kann dieser nicht mehr einseitig verändert und nur im beidseitigen Einvernehmen gekündigt werden.
Wie ist die Vorgehensweise bei Urteilsunfähigkeit?
Die gesetzliche Vertretungsmacht im Falle einer Urteilsunfähigkeit des Kunden ist in den verschiedenen Ländern ebenfalls unterschiedlich geregelt. Bei Ehegatten gilt allgemein ein weitergehendes Vertretungsrecht, das unter anderem die Verwaltung von Vermögenswerten beinhaltet. Ob es sich beim Zugriff auf gelagerte Edelmetalle oder einer Lagerauflösung um eine ausserordentliche Vermögensverwaltung handelt, liegt im Ermessen der jeweiligen Regierungsbehörde. So können weiterführende Zustimmungen wie bei in der Schweiz wohnhaften Personen von der Schweizer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig werden – insbesondere, wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Was ist bei fremdsprachigen Dokumenten zu beachten?
Wie bereits erwähnt, gilt bei Hinterlassenschaften immer das Erbrecht am Wohnsitz des Kunden. Legen also die Erbberechtigten die benötigten Dokumente wie Todesurkunde und Erbschein bei der Lagerverwaltung zur Herausgabe der Edelmetalle vor, ist diese vermutlich in der jeweiligen Landessprache verfasst. Da es sich um ebenso komplexe wie verbindliche Rechtstexte handelt, sollten diese unmissverständlich gelesen und umgesetzt werden können. Dies setzt unter Umständen eine schriftliche Übersetzung voraus, die einer notariellen Beglaubigung unterliegt.
Erblasser oder Erben sollten dies berücksichtigen und entsprechend Zeit einplanen. Hilfreich ist es zunächst beim Lagerunternehmen anzufragen, welche fremdsprachigen Dokumente anerkannt und welche erst noch übersetzt werden müssen.
Eine Vollmacht vereinfacht viele Prozesse
Bei Swiss Gold Safe haben Kunden die Möglichkeit, vertrauensvolle Personen mit der Verwaltung ihrer gelagerten Vermögenswerte zu bevollmächtigen. Dazu erhalten die Vertragspartner ein spezielles Autorisierungsformular, dass die namentlich eingetragenen Personen ermächtigt, sämtliche Bewegungen stellvertretend durchzuführen.
Erbgang bei Einzelverwahrung in der Übersicht
- Damit die Erben im Todesfall über den Lagerbestand von Edelmetallen informiert werden, sollten Mieter ihre Vertrauenspersonen vorausschauend informieren.
- Dies kann über ein Testament, einen Erbvertrag oder eine Vollmacht erfolgen.
- Die Vorsorge kann ebenfalls über eine Autorisierung im Falle einer möglichen Urteilsunfähigkeit (in Folge von Krankheit oder Unfall) vorgenommen werden.
- Auch im Todesfall lagern die Edelmetalle sicher und warten auf die Abholung durch die Erben.
- Die Auslieferung an die Erben erfolgt per Gesetz nur nach Vorlage gültiger Dokumente. Bei der Erlangung von Erbscheinen müssen längere Bearbeitungszeiten einkalkuliert werden.
- Unabhängig vom Standort der Lagerstätte gilt grundsätzlich das Erbrecht am Erstwohnsitz des Erblassers. Dabei ist die Erbfolge von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt.