Schliessfach vererben

Was passiert mit dem Schliessfach im Todesfall?

Schliessfächer eignen sich perfekt dazu, private Vermögenswerte, Bargeld oder wichtige Unterlagen zu sichern. Neben Bankschliessfächern bevorzugen viele Menschen aus Diskretionsgründen eher Tresorfächer, die von spezialisierten Unternehmen bereitgestellt werden. Zugriff hat in der Regel nur der Mieter oder eine Vertrauensperson mit entsprechender Vollmacht. Verstirbt der Eigentümer, müssen die Erben von der Nutzung des Schliessfachs erfahren, damit sie Zugang erhalten. Erblasser sollten rechtzeitig vorsorgen und ihre Angehörigen informieren. Das gilt ebenfalls bei eintretender Urteilsunfähigkeit.

Heutzutage wird ein Schliessfach häufig dazu verwendet, um Edelmetalle wie Goldbarren oder Goldmünzen angemessen zu lagern. Die Werte dienen oft als Inflationsschutz, zur Unterstützung des Ruhestands oder als eiserne Reserve für schlechte Zeiten. Geplant ist nicht selten, sie den Kindern oder Enkelkindern zu vererben. Aus diesen Gründen streben viele Schliessfachnutzer langfristige Mietverträge an.

Wer die Existenz eines Schliessfachs bis zuletzt geheim halten möchte, hat die Möglichkeit, es im Testament bekannt zu geben, sodass der Inhalt Teil der Erbmasse wird. Sind in dieser letztwilligen Verfügung keine weiteren Vorkehrungen getroffen, gilt für die gelagerten Werte die gesetzlich vorgegebene Erbfolge. Diese ist jedoch je nach Land unterschiedlich, wie Sie im Absatz weiter unten nachlesen können. Abgesehen vom letzten Willen gibt es noch andere Möglichkeiten, die Erben über das Schliessfach zu informieren. Weiterhin sollten Erblasser einen Schlüssel so hinterlegen, dass ein Zugriff ermöglicht wird oder eine entsprechende Information platzieren. Darüber hinaus gibt es für den Geber und dessen Erben rund um den Nachlass eines Schliessfachs weitere wichtige Punkte zu beachten.

Bild eines Schliessfachs und eines Testaments.
Die Existenz des Schliessfachs sollte den Erben bekannt sein oder im Testament erwähnt werden.
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Die gesetzlichen Bestimmungen der Schliessfachanbieter

Ganz gleich, ob es sich um ein Bankschliessfach handelt oder um ein privates Schliessfach bei einem Lagerunternehmen wie Swiss Gold Safe in der Schweiz oder in Liechtenstein – erfährt der Schliessfachanbieter vom Tod des Mieters, wird der Zutritt zum Tresorfach automatisch gesperrt. Das ist eine ganz normale Vorgehensweise, um den Inhalt vor dem Zugriff nicht autorisierter Personen zu schützen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die im Todesfall greifen, sehen vor, dass die Erben zunächst einen Berechtigungsnachweis erbringen müssen. Ohne diesen darf das Institut keinen Zugang zur Schliessfachanlage gewähren. Während der gesamten Klärung bleibt das Schliessfach unangetastet und die gelagerten Werte weiterhin sicher verwahrt.

Benötigt wird ein Erbschein oder eine Erbbescheinigung, welchen die Erben bei der Nachlassverwaltung des Kantons oder der Gemeinde beantragen müssen. Da hierbei in aller Regel auch die Erbberechtigung festgestellt wird, vergehen im Normalfall einige Wochen, bis die Bescheinigung schliesslich vorliegt.

Weiterhin ist festgelegt, dass nur die im Erbschein genannten Personen oder die dort aufgeführte Erbengemeinschaft Zugang zum Schliessfach erhält. Die Gemeinschaft kann jedoch auch eine Vertrauensperson benennen und diese mit einer entsprechenden Vollmacht ausstatten. In diesem Fall erhält die autorisierte Person Zugriff auf das Schliessfach und handelt im Sinne der Erben. Wichtig zu wissen ist, dass eine solche Autorisierung von einem Notar beglaubigt sein muss, damit sie vom Lagerunternehmen anerkannt wird.

Grundvoraussetzung ist dabei, dass die Erben oder der bevollmächtigte Vertreter im Besitz eines Schliessfachschlüssels ist. Denn üblicherweise behält das Lagerunternehmen keine Ersatz- oder Reserveschlüssel, sondern händigt dem Mieter alle Exemplare (meist zwei) bei der Eröffnung aus. Das ist auch die Vorgehensweise bei Swiss Gold Safe. Der Kunde ist dann selbst für die sichere Aufbewahrung der Schliessfachschlüssel verantwortlich. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So können die Schlüssel in einem Versteck aufbewahrt oder bei einem Notar hinterlegt sein. Weiterhin werden spezielle Schlüsseldepots bei Anwälten, Notaren oder Wachschutzunternehmen angeboten. Bei einem generellen Verlust aller Schlüssel bleibt nur der Aufbruch durch einen hierfür spezialisierten Schlüsseldienst.

Das gilt für fremdsprachige Unterlagen

Da das Erbrecht des Kunden-Wohnsitzes bindend ist (siehe Absatz unten), sind die benötigten Unterlagen wie Todesurkunde und Erbschein üblicherweise in der Landessprache des Ausstellers ausformuliert. Damit die Erben jedoch auch tatsächlich Zugriff auf das Schliessfach erhalten, muss das Lagerunternehmen diese Dokumente auch akzeptieren. Das setzt voraus, dass die dort enthaltenen rechtsverbindlichen Texte unmissverständlich sind.

Aus Gründen der Eindeutigkeit kann der Schliessfachanbieter verlangen, dass fremdsprachige Unterlagen schriftlich übersetzt werden. Die Übersetzung bedarf dann einer notariellen Beglaubigung. Die Erben sollten dies berücksichtigen, da dieser Prozess eine gewisse Bearbeitungszeit benötigt. Auf Nachfrage wird der Anbieter Auskunft darüber geben, welche fremdsprachigen Dokumente auch ohne Übersetzung anerkannt werden.

Tod von Schliessfachmieter – was ist zu beachten?

Wer plant, den Erben seinen Schliessfachinhalt zu vermachen, sollte bereits zu Lebzeiten dafür sorgen, dass am Ende nicht Behörden und Gerichte über Verteilung und Verwendung entscheiden. Denn liegt kein Testament vor oder gibt es darin keine Angaben zum Schliessfach, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. Und die damit verbundenen Prozesse können sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Selbst bei völlig klarem und unstrittigem Erbgang können zwischen Todesfall und Ausstellung eines Erbscheins sogar Monate vergehen. Diese Wartezeit verlängert sich bei uneindeutigen Erbfällen um ein Vielfaches.

Sonnenuntergang über den Alpen als Zeichen für den Tod
Am Lebensende sollte auch daran gedacht werden was nachher kommt.
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Sofern die im Schliessfach gelagerten Werte den Erben kurzfristig zur Verfügung stehen sollen, ist es besser, dies im Vorhinein zu planen. Das ist zum Beispiel über eine Vollmacht möglich, die beim Schliessfachanbieter hinterlegt ist (siehe nächster Abschnitt). Alternativ zum oft langwierigen, aber sicheren Testament können Erblasser und Erben auch gemeinschaftlich einen Erbvertrag aufsetzen, der für beide Seiten bindend ist. Anders als der letzte Wille des Verstorbenen kann ein solcher Vertrag jedoch nicht mehr einseitig abgeändert werden.

Weiterhin ist es auch möglich, einen Teil der gelagerten Vermögenswerte oder den gesamten Bestand bereits zu Lebzeiten des Erblassers an dessen Begünstigte zu übergeben. So kann etwa das Schliessfach gekündigt und auf den Namen des neuen Eigentümers eröffnet oder ein zusätzliches Wertfach angemietet werden. Zum Beispiel ein privates und bankenunabhängiges Schliessfach in der Schweiz oder alternativ ein ebenfalls bankenunabhängiges Schliessfach in Liechtenstein.

Die Vollmacht beim Schliessfachunternehmen

Schliessfachmieter können Personen ihres Vertrauens ebenfalls den Zugang zum Tresorfach ermöglichen. Bei Swiss Gold Safe lässt sich das über ein spezielles Autorisierungsformular realisieren, das beim Unternehmen hinterlegt ist. Dadurch erhalten Ehegatten, Familienmitglieder oder andere Vertrauenspersonen Handlungsvollmacht für sämtliche Schliessfachbewegungen – einschliesslich Ein- und Auslagerungen.

Wichtig zu wissen ist, dass eine solche Schliessfachvollmacht nicht ohne Kenntnis der Vertrauensperson/en erstellt werden kann. Denn damit die Autorisierung ihre Gültigkeit erhält, muss sie von den im Formular eingetragenen Personen eigenhändig unterzeichnet werden. Zudem ist eine echtheitsbestätigte Ausweiskopie erforderlich. Diese Vollmacht behält ihre Gültigkeit auch beim Ableben des Vertragskunden, bei seiner eventuellen Verschollenerklärung, beim Verlust der Handlungsfähigkeit oder im Falle seines Konkurses. Durch die Vollmacht wird jedoch das Beibringen von Todesurkunde und Erbschein im Sterbefall nicht hinfällig, denn das Formular kann kein Gesetz aushebeln. Anders als beim Freigabeprozess kann der Mieter die Autorisierungsrechte jederzeit eigenständig wieder entziehen.

Ist die Erbfolge bei Schliessfach weltweit gleich?

Das Erbrecht unterliegt überall auf der Welt unterschiedlichen Regeln und Gesetzen. Selbst im gleichen Land können sich die Vorgaben von Kanton zu Kanton oder Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Aus diesem Grund wird grundsätzlich das Erbrecht am Hauptwohnsitz des Kunden angewendet. Der Standort der Schliessfachanlage ist hierbei nicht entscheidend. Unterhielt zum Beispiel ein Kunde aus Wien ein Schliessfach in der Schweiz gelten somit automatisch die österreichischen Gesetze der Erbfolge für den betreffenden Landesbezirk an dessen Wohnort.

Das Schliessfach bei Verlust der Urteilsfähigkeit

Nicht nur der Tod des Mieters kann eine Übergabe des Schliessfachinhalts notwendig machen, sondern auch eine Urteilsunfähigkeit. Diese kann durch eine Erkrankung oder einen Unfall hervorgerufen werden. Tatsächlich sorgen jedoch die wenigsten Kunden für diese Situation vor. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung in diesem Fall oft komplex ist und einen Juristen erfordert, der mit der Regelung im jeweiligen Staat oder Kanton vertraut ist.

Für Ehegatten tritt häufig ein allgemeines Vertretungsrecht in Kraft, das ebenfalls die Verwaltung von Vermögenswerten des Partners berücksichtigt. Oft wird der Zugriff auf ein Schliessfach oder dessen Auflösung von Behörden aber auch als ausserordentliche Vermögensverwaltung behandelt, für die erweiterte Zustimmungen erforderlich sind. In der Schweiz ist bei Familienmitgliedern oder eheähnlichen Partnerschaften die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Eine Vollmacht, die unter Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten vom Mieter hinterlegt wird (siehe oben), kann hier Abhilfe schaffen.

Zusammenfassung: Einfuhr von Silber in die Schweiz