In Liechtenstein wird die Nutzung von Bankschliessfächern bekannt

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Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt explizit keine rechtliche Beratung dar und dient ausschliesslich zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen einen Anwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren.

Anleger, die ein Bankschliessfach im Fürstentum Liechtenstein zur Sicherung ihrer Werte unterhalten, müssen spätestens ab Oktober 2021 mit einer erweiterten Regulierung durch die Finanzmarktaufsicht rechnen. Dies hat zur Folge, dass zusätzliche Kundendaten gespeichert werden – wodurch ein Schliessfachregister bei Banken entsteht. Hintergrund ist die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtline, die ebenfalls Liechtenstein als einen von 27 Mitgliedstaaten des EWR betrifft.

Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist das Fürstentum verpflichtet, die 5. Richtlinie des Geldwäschegesetzes (GwG) der Europäischen Union umzusetzen, die am 9. Juli 2018 in Kraft getreten ist. Die allgemeine Umsetzung erfolgte zum 1. Januar 2021 durch die nationalen Behörden. Für Liechtenstein ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständig, die den Termin bedingt durch die Corona-Pandemie in den Herbst 2021 verschob. Demnach müssen Banken der FMA zukünftig einen elektronischen Direktzugriff auf die Kundenstammdaten ermöglichen. Darin enthalten sind ebenfalls Informationen über die Existenz von Kundenschliessfächern.

Lupe und Euroscheine als Symbol für schwindende Diskretion
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wird ab Herbst 2021 auch in Liechtenstein umgesetzt.
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Die neue Gesetzgebung wird voraussichtlich im Oktober 2021 wirksam werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass verschiedene Geldinstitute die staatlichen Forderungen bereits vor dem offiziellen Stichtag umsetzen werden. Anlegern, die Wert auf Anonymität legen, bleibt also nicht mehr viel Zeit, um den Schliessfachanbieter zu wechseln.

Geschützte Daten bei der Swiss Gold Safe (Liechtenstein) AG

Eine Alternative zum Schliessfach bei der Bank stellen private Lageranbieter in Liechtenstein dar. So fällt die Swiss Gold Safe (Liechtenstein) AG nicht unter die neue Vorgaberegelung und ist nicht verpflichtet, einen Direktzugriff auf ihre Kundendaten zu gewähren. Gleichwohl ist die private Lagergesellschaft dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung unterstellt. Das bedeutet, dass die Liechtensteiner Tochtergesellschaft vertiefte Abklärungen über die Kunden und autorisierte Personen vornimmt sowie alle wirtschaftlich Berechtigten feststellt.

Die FMA prüft die korrekte Anwendung der Geldwäschereiverordnung. Die Kundendaten sind weiterhin ausschliesslich der Swiss Gold Safe (Liechtenstein) AG bekannt. Für die Kunden ändert sich also nichts, was Datenschutz und Privatsphäre betreffen, es besteht vonseiten der Gesellschaft einzig die Verpflichtung, zusätzliche Daten zu erfassen.

Lagermöglichkeiten ausserhalb der EU und EWR

Kunden, denen selbst die abgeschwächte Form der EU-Regulierung, wie sie von der Swiss Gold Safe (Liechtenstein) AG umgesetzt wird, zu weit gehen, bleibt nur die Nutzung von Lagermöglichkeiten in Ländern ausserhalb des EU-/EWR-Raumes. Dazu empfiehlt sich die Schliessfachlagerung in der unabhängigen Schweiz. Hier unterhält die Swiss Gold Safe AG eine Schliessfachanlage in Altdorf, Kanton Uri.

Anlegern aus aller Welt ist es möglich, meldefreie und bankenunabhängige Schliessfächer zu nutzen. Für eine Anmietung wird kein Bankkonto in der Schweiz oder in einem anderen Land benötigt. Die Begleichung der jährlichen Gebühren kann neben anderen Bezahlarten auch durch Bargeld erfolgen, sodass der Begriff des anonymen Schliessfachs nahezu real wird, denn die Anmeldedaten sind lediglich beim Anbieter gespeichert Darüber hinaus muss die Swiss Gold Safe AG keine Meldepflichten gegenüber staatlichen Stellen erfüllen. Ebenso wenig liegt eine Verpflichtung zur Teilnahme am Automatischen Informationsaustausch (AIA) vor. Auch das FATCA-Abkommen (Foreign Account Tax Compliance Act) zwischen der Schweiz und den USA findet keine Anwendung.

Bild einer Schliessfachanlage

Hintergrund ist, dass eine private Lagerungsgesellschaft wie Swiss Gold Safe ausschliesslich die rein physische Verwahrung von Edelmetallen und anderen Werten anbietet. Es findet kein Edelmetallhandel und damit auch keine finanzintermediäre Tätigkeit statt, die eine Auskunftspflicht erfordern würde. Gleichwohl darf sich ein privater Anbieter nicht der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strafbar machen, indem er illegale Machenschaften unterstützt.

Die Besonderheiten des Schweizer Rechts

Nach Schweizer Recht sind nur dem Inhaber Inhalt und Wert eines Bankschliessfachs bekannt. Dennoch ist es bei den Geldinstituten üblich, das Schliessfach mit einem Kundenkonto zu verbinden – zum Beispiel, um die jährlichen Gebühren einzuziehen. Dadurch gelangt die Bank unweigerlich in den Besitz der Kundendaten. Zwar besteht anders als in Liechtenstein in der Schweiz keine Verpflichtung ein Schliessfachregister zu führen, jedoch sind die Banken zum Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten verpflichtet. In begründeten Verdachtsfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf Herausgabe der gespeicherten Daten bestehen.

Die Informationspflicht hebelt jedoch nicht das in der Schweiz weiterhin geltende Bankgeheimnis für Schliessfächer aus. Schliessfächer sind keine Bankkonten, die damit verbundenen Daten sind vor dem automatischen Zugriff Dritter geschützt und die gelagerten Werte werden nicht erfasst.

Zusammenfassung: Regulierung von Bankschliessfächern in Liechtenstein

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